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BFG: Unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO bei komplizierten Steuerplanungsmodellen im Rahmen des Ermessens nicht zweckmäßig
Eine Entlastungsmaßnahme gemäß § 48 Abs 5 BAO ist nur im Fall einer „echten (juristischen) internationalen Doppelbesteuerung“ (gleiche oder gleichartige Steuern von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum) erforderlich.
Die Erlassung eines Bescheides gemäß § 48 Abs 5 BAO gilt nicht als erforderlich, wenn die Entlastung im Festsetzungsverfahren (insbesondere im Beschwerdeverfahren) oder durch Vorlage von Beweismitteln zum Nachweis der Ansässigkeit und Mitwirkung im Verständigungsverfahren hätte erfolgen können.
Im Rahmen der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass eine Entsteuerung nicht zweckmäßig ist iSd „öffentlichen Anliegens an der Einbringung der Abgabe“, wenn dadurch letztlich ein Anreiz geschaffen wird, komplizierte Steuerplanungs- und Umgehungsstrukturen mit dem Ziel der Verschleierung von Kapitaleinkünften aufzusetzen.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO in Form einer Freistellung, in eventu einer Anrechnung, betreffend Einkünfte, die sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein besteuert wurden. Antragsgegenständlich waren neben österreichischen Pensionseinkünften Einkünfte aus einer liechtensteinisch...