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Substanznachweis bei ausländischen Gesellschaften
Baumgartner/Disch (https://der-betrieb.de/meldungen/rechtsprechung-vs-finanzverwaltung-und-die-immerwaehrende-debatte-um-den-substanznachweis-i-s-d-§-8-abs-2-astg/) berichten von zwei „erfreulich klaren und sachgerechten“ Urteilen des FG Köln und des FG Münster zum Substanznachweis zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs 3 dAStG. In beiden Verfahren haben die Finanzgerichte den im Vergleich zum Unionsrecht oftmals strengeren und über das Ziel hinausschießenden Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Entscheidend sei nur, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Errichtungsstaat nachgehe, wofür nach dem FG Münster bereits die Anmietung eines Büros ausreiche (Tätigkeit am Beschaffungs- und nicht am Absatzmarkt). Zudem müsse, im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung in Cadburry Schweppes, nachgewiesen werden, dass die Gestaltung nicht überwiegend steuerlich motiviert sei (subjektives Element) und anhand objektiv feststellbarer Anhaltspunkte (objektives Element) die Gründung der Gesellschaft mit der wirtschaftlichen Realität zusammenhänge.