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Einkunftsquellen von Influencern und deren Besteuerung bei Wohnsitz im Ausland
Die Einbindung von Influencern in das Marketing, das sog. Influencer-Marketing, spielt in den letzten Jahren eine immer größere Rolle. Zahlreiche deutsche Influencer haben sich zuletzt im Ausland, bspw. in Dubai, niedergelassen und üben ihre Tätigkeit von dort aus. Es stellt sich die Frage, inwieweit es in diesen Konstellationen zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland kommen kann. Soweit bspw. im Rahmen einer Produktwerbung unterhaltende Beiträge durch ausländische Influencer in Deutschland erstellt werden oder inländischen Unternehmen im Rahmen gebrandeter Produkte Namens- oder Markenrechte eingeräumt werden, können inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d oder f EStG vorliegen. Auslegungsprobleme der § 49 sowie 50a EStG führen für im Ausland lebende Influencer zu Rechtsunsicherheiten und für deren inländische Vertragspartner zu Haftungsrisiken aufgrund nicht durchgeführter Quellensteuereinbehalte.
The involvement of influencers in marketing, so-called influencer-marketing, plays an increasingly important role in recent years. Lately, a number of German influencers have established themselves abroad, e.g. in Dubai, and have been operating from there since then...