Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Einfluss von § 15h WGG auf die offenkundige Unangemessenheit gem § 18 Abs 3b WGG
immo aktuell 2024/25
§§ 15, 15d, 15h, 18 Abs 3a, 18 Abs 3b, 23 Abs 4c WGG
Die – unbestritten als Maßnahme zur Verhinderung von Spekulationen angeordnete – vorübergehende Begrenzung der für das Objekt erzielbaren Mietzinse (und damit des Ertragswerts) ist für den diese Wohnung selbst nutzenden Erwerber nicht wirksam, denn wenn er (oder seine Familie) in dieser Zeit das Objekt – wie vom Gesetzgeber intendiert – bewohnt, sind ein bloß hypothetischer Ertrag durch Vermietung und dessen Höhe für den Wert dieser Wohnung letztlich unbedeutend. […] Eine Berücksichtigung der in § 15h WGG angeordneten befristeten Mietzinsbegrenzung in Form eines Abschlags bei der Wertermittlung ist daher nach den klaren Anordnungen des WGG nicht zu rechtfertigen. […] Auch zur Bestimmung des § 15h WGG ist eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht erkennbar, weshalb es der von der Antragstellerin angeregten Überprüfung der Bestimmung durch den VfGH nicht bedarf.
Sachverhalt: Die Antragstellerin ist seit Nutzungsberechtigte einer Wohnung (Erstbezug) in einem von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten Wohnhaus in Wien. Die Antragsgegnerin (eine gemeinnützige Bauvereinigung) ist A...