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immo aktuell 4, August 2024, Seite 131

Beschlussfassung im Wohnungseigentum

immo aktuell 2024/22

§ 24 WEG

Gegenstand und Zweck der Beschlussfassung bedingen einen ausreichend bestimmten Beschlussgegenstand, wobei an die Bestimmtheit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn daraus das beabsichtigte Vorgehen der Eigentümer so deutlich hervorgeht, dass damit der mit Beschlussfassung verbundene Zweck erreicht ist, ihren Interessenkonflikt zu lösen.

Sachverhalt: [1] Die Streitteile sind Mit‑ und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Anfechtung eines Umlaufbeschlusses, wonach die Hausverwaltung Angebote für die Sanierung der Fenster im Keller und im Stiegenhaus in der Farbe „wie Bestand“ laut einem näher bezeichneten Anbot, das 8.907 € netto als Preis auswies, einholen sollte. Für den Fall, dass sich die Mehrheit der Eigentümer für den Austausch in der genannten Farbe und Ausführung entscheidet, sollte die Hausverwaltung mindestens drei weitere Angebote einholen und den Bestbieter beauftragen.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab, diesen Beschluss wegen formeller Mängel iSd § 24 Abs 6 WEG als rechtsunwirksam aufzuheben.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertet...

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