Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 4, August 2024, Seite 130

Anerkennung als Hauptmieter und Mietzinsüberprüfung

immo aktuell 2024/21

§ 2 Abs 3 MRG, § 16 Abs 8 MRG

Die Ex-tunc-Wirkung einer Entscheidung nach § 2 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG (Anerkennung als Hauptmieter) führt nicht dazu, dass die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt.

Sachverhalt: [1] Am mietete der Antragsteller von einer GmbH die Wohnung Top Nr 8. Das Mietverhältnis begann am und sollte am enden. Eigentümer der Liegenschaft sowie des darauf errichteten Hauses ist der Antragsgegner.

[2] Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom (MA 50-Schli-I/911569-2020) wurde der Antragsteller rückwirkend ab (rechtskräftig) als Hauptmieter anerkannt. Der von ihm am gem § 2 Abs 3 MRG bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Antrag war mit einem Begehren auf Überprüfung des Hauptmietzinses gem § 37 Abs 1 Z 8 MRG verbunden. Dieses Begehren ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

[3] Das Erstgericht stellte mit seinem Sachbeschluss die Höhe des zu bestimmten Stichtagen jeweils zulässigen Hauptmietzinses und deren Überschreitung durch die vom Antragsgegner vorgeschriebenen Beträge fest.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging dabei – soweit in dritter Instanz noch von Relevanz – davon aus, dass die Frist des § 16 Abs 8 MRG nicht bereits mit Abschluss der Mietzinsvere...

Daten werden geladen...