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immo aktuell 4, August 2024, Seite 130

Anerkennung als Hauptmieter und Mietzinsüberprüfung

immo aktuell 2024/21

§ 2 Abs 3 MRG, § 16 Abs 8 MRG

Die Ex-tunc-Wirkung einer Entscheidung nach § 2 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG (Anerkennung als Hauptmieter) führt nicht dazu, dass die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung zu laufen beginnt.

Sachverhalt: [1] Am mietete der Antragsteller von einer GmbH die Wohnung Top Nr 8. Das Mietverhältnis begann am und sollte am enden. Eigentümer der Liegenschaft sowie des darauf errichteten Hauses ist der Antragsgegner.

[2] Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom (MA 50-Schli-I/911569-2020) wurde der Antragsteller rückwirkend ab (rechtskräftig) als Hauptmieter anerkannt. Der von ihm am gem § 2 Abs 3 MRG bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Antrag war mit einem Begehren auf Überprüfung des Hauptmietzinses gem § 37 Abs 1 Z 8 MRG verbunden. Dieses Begehren ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

[3] Das Erstgericht stellte mit seinem Sachbeschluss die Höhe des zu bestimmten Stichtagen jeweils zulässigen Hauptmietzinses und deren Überschreitung durch die vom Antragsgegner vorgeschriebenen Beträge fest.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging dabei – soweit in dritter Instanz noch von Relevanz – davon aus, dass die Frist des § 16 Abs 8 MRG nicht bereits mit Abschluss der Mietzinsvere...

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