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immo aktuell 4, August 2024, Seite 125

Erheblich nachteiliger Gebrauch – Vergleich von Räumungsklage und gerichtlicher Aufkündigung

Gabriel Eder

Bevor ein Vermieter ein Verfahren zur Beendigung eines Mietverhältnisses wegen Verfehlungen des Mieters einleitet, gilt es für ihn zu überlegen, welcher Verfahrensart er sich hierfür bedienen soll. Möglich sind einerseits die gerichtliche Aufkündigung gestützt auf § 30 MRG sowie andererseits eine Auflösung des Vertragsverhältnisses nach § 1118 ABGB. Je nachdem, welchen Weg der Vermieter einschlägt, sind unterschiedliche Parameter zu beachten, wiewohl die beiden Verfahrensarten auch viele Gemeinsamkeiten aufweisen.

1. Allgemeines

Verhält sich ein Mieter ungebührlich, stellt sich für den Vermieter die Frage, wie er den problematischen Mieter loswird. Zum einen besteht die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags gemäß § 1118 Fall 1 ABGB – diesfalls bringt der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht ein; zum anderen kann der Vermieter den Mietvertrag auch gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG gerichtlich aufkündigen. Beide Varianten haben zum Ziel, das Mietobjekt letztlich bestandfrei zu bekommen. Der Weg dorthin ist in den beiden Verfahrensarten vielfach ident – in einigen Punkten gibt es jedoch wesentliche Unterschiede.

Vorab ist klarzustellen, dass sich diese Fragestellung nur dann auftut, wenn es sich um ein Mietverhältnis handelt, das d...

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