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Bestimmte Dauer bei Bestandvertrag mit Präsentationsrecht
immo aktuell 2024/20
Der , […] festgehalten, dass selbst, wenn man der Ausübung des Präsentationsrechts das Momentum einer Ungewissheit für die Dauer des ursprünglichen Bestandvertrags unterstellen würde, diesem Umstand als auflösende Bedingung in Anwendung des § 17 Abs 4 GebG keine Bedeutung für die Entstehung einer Gebührenschuld zukäme. Denn gem § 17 Abs 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (vgl , mwN).
Sachverhalt: Dem Erkenntnis liegt ein Bestandvertrag über Büroräumlichkeiten zugrunde, welcher befristet auf die Dauer von zehn Jahren und neun Monaten abgeschlossen wurde. Teil des Bestandvertrags war auch die Vereinbarung eines Präsentationsrechts für die Bestandnehmerin, das entweder vor Bezug des Bestandgegenstands durch die Bestandnehmerin oder frühestens 60 Monate nach Mietbeginn ausgeübt werden konnte. Die Bestandgeberin war bei Ausübung des Präsentationsrechts – unter gewissen Voraussetzungen, wie zB, dass die Bestandnehmerin bis dahin alle ihre Verpfl...