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Zu den Voraussetzungen der Genehmigung des Gerichts nach § 33 Abs 2 PSG
1. Eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten setzt voraus, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in deren Rechtsposition eingegriffen wird.
2. Die Rekurslegitimation des Stifters hängt auch im Verfahren über die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Es kommt dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insb darauf an, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
3. Für die Zulässigkeit einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand nach § 33 Abs 2 PSG muss ein erkennbarer Stifterwille, der die geänderten Verhältnisse berücksichtigt, bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geä...