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GesRZ 4, August 2024, Seite 264

Zur Zuständigkeit für die Bestellung des Geschäftsführers im Konkurs des GmbH-Gesellschafters

§§ 2 und 3 IO

§ 84 Z 4 GmbHG

1. Im Konkurs des GmbH-Gesellschafters wird dessen Mitgliedschaftsrecht grundsätzlich vom Masseverwalter wahrgenommen. Dies gilt auch für das Stimmrecht, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt.

2. Nach gefestigter Rspr bleibt die Organisation der durch die Konkurseröffnung gem § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH auch im Konkurs gewahrt.

S. 265 3. Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters der GmbH bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters.

4. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.

(OLG Linz 6 R 11/23i; LG Wels 27 Fr 4621/22s)

[1] Im Firmenbuch ist ... die A. GmbH mit dem Sitz in W. eingetragen (in der Folge: Gesellschaft). Als Alleingesellschafterin und einzige Geschäftsführerin ist S. Z. eingetragen.

[2] Am wurde über das Ver...

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