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Arbeitskräfteüberlassung: Einmalige „Corona-Prämie“ fällt unter den Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG
1. Die Revision ist zulässig, weil es seit der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG gibt.
2. Die Revision tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen, eine im Kollektivvertrag vorgesehene einmalige „Corona-Prämie“ falle unter den Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG. Sie verweist darauf, dass der OGH diese Bestimmung vor der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie zweimal nur auf periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelte bezogen habe.
3. Am trat die Leiharbeitsrichtlinie in Kraft. In deren Erwägungsgrund 14 ist festgehalten, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer mindestens denjenigen entsprechen sollten, die für diese Arbeitnehmer gelten würden, wenn sie vom entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt würden. Zu den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gehört nach Art 3 Abs 1 lit f sublit ii der Leiharbeitsrichtlinie auch das Arbeitsentgelt. Die „Begriffsbestimmung“ von „Arbeitsentgelt“ überlässt Art 3 Abs 2 der Leiharbeitsrichtlinie ausdrücklich dem nationalen Recht.
4. Der Gesetzgeber setzte die Leiharbeitsrichtlinie mit BGBl ...