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ASoK 9, September 2024, Seite 366

Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes bei nicht fristgerecht erfolgter Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

1. Nach § 7 Abs 1 MuKiPassV sind in den ersten 14 Lebensmonaten fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen (§ 7 Abs 6 MuKiPassV). Gemäß § 7 Abs 2 Z 2 KBGG setzt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe unter anderem voraus, dass die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Erfolgt das nicht, reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1.300 Euro (§ 3 Abs 4 KBGG).

2. Von dieser Kürzungsregel sieht § 7 Abs 3 KBGG insofern Ausnahmen vor, als dennoch Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt (Z 1) oder die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgebracht werden (Z 2).

3. Der Wortlaut des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG unterscheidet deutlich zwischen dem Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchungen des Kindes und jenem ihres Nachweises. Während die zweite bis fünfte Untersuchung ...

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