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ASoK 9, September 2024, Seite 365

Kein Anspruch auf Waisenpension für (leibliche) Kinder des Lebensgefährten

1. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG (§ 260 ASVG). Nach dem verwiesenen § 252 Abs 1 Z 4 ASVG gelten auch Stiefkinder als Kinder (sofern sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben), ohne dass darüber Aufschluss gegeben wird, was unter „Stiefkindern“ zu verstehen ist.

2. Eine Definition findet sich dagegen in § 123 Abs 3 ASVG: Bis zum 2. SVÄG 2013, BGBl I 2013/139, waren Stiefkinder einer Person nur die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten. Seit der Novellierung lautet § 123 Abs 3 Satz 1 ASVG: „Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt.“ Auf dieser Grundlage argumentiert die Klägerin, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 252 Abs 1 Z 4 ASVG den Kreis der bezugsberechtigten Stiefkinder in gleicher Weise einschränken habe wollen wie in § 123 Abs 3 ASVG. Die Ansicht der Vorinstanzen führe zu einem unsachlichen, dem Kindeswohl widersprechenden und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, weil sich die Situation von Kindern, deren leiblicher Elternteil in einer Lebensgemeins...

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