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ASoK 9, September 2024, Seite 364

Pensionskassenzusage bei Kündigung des Kollektivvertrages: Regelungen werden nur für Anwartschaftsberechtigte zu Vertragsinhalt

1. § 3 Abs 1b Z 2 BPG sieht vor, dass bei Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung die Regelungen des Kollektivvertrages über eine Pensionskassenzusage Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten werden. Das zentrale Argument der Revision, auch Leistungsberechtigte seien von dieser Bestimmung umfasst, widerspricht dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes.

2. Mit § 3 Abs 1b Z 2 BPG wollte der Gesetzgeber einen im Vergleich zu § 97 Abs 4 (iVm Abs 1 Z 18a und 18b) ArbVG gleichwertigen Bestandschutz bereits erworbener Anwartschaften schaffen. Die Materialien halten ebenfalls ausdrücklich fest, dass bei Kündigung des Kollektivvertrages die Regelungen über Pensionszusagen in die jeweiligen Arbeitsverhältnisse übergehen sollen; dem Arbeitnehmer soll seine bisherige Anwartschaft erhalten bleiben.

3. Damit stellt der Gesetzgeber selbst klar, dass er mit der Bestimmung des § 3 Abs 1b Z 2 BPG nur Anwartschaftsberechtigte mit einem aufrechten Arbeitsvertrag und nicht auch leistungsberechtigte Pensionisten meint. Dem Gesetzgeber des BPG kann daher nicht unterstellt werden, er habe mit der Terminologie „Anwartschaftsberechtigte“ auch „Leistungsberechtigte“ gemeint, finden sich doch nicht nur beide Begriffe in unmittelba...

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