Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wichtige Themen zur Halbzeit der Amtsdauer für fachkundige Laienrichter
Tod – Nachwahl – Anspruch auf Zuziehung – Sicherheitskontrolle – betriebsverfassungsrechtliche Aspekte – Funktionsgebühren und Einkommensteuer – individualarbeitsrechtliche Aspekte
Seit läuft die achte einheitliche Amtszeit für fachkundige Laienrichter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Diese dauert noch bis . Wissenswertes für fachkundige Laienrichter wurde bereits in einem Beitrag der ASoK aufbereitet. Im Sommer 2024 erreicht die achte einheitliche Amtszeit nunmehr ihre Halbzeit. Der gegenständliche Artikel beleuchtet wichtige Themen, die sich (bis) zur Halbzeit der laufenden Amtszeit für fachkundige Laienrichter an den Arbeits- und Sozialgerichten aufgetan haben.
1. Tod des fachkundigen Laienrichters
§ 30 ASGG regelt, aus welchen Gründen ein fachkundiger Laienrichter seines Amtes zu entheben ist und somit aus welchen Gründen die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter vorzeitig endet. Bedauerlicherweise kann es während einer laufenden Amtszeit vorkommen, dass fachkundige Laienrichter ableben. Ob der Tod eines fachkundigen Laienrichters für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit innerhalb der fünfjährigen Amtsperiode dessen Amtsdauer beendet, ist im ASGG nicht explizit geregelt.
Die fehlende Regelung ist als planwidrige Lücke zu qualifizieren, die entsprechend den Wertungen des ASGG, aber auch entsprechend den Wertungen vergleichbarer RegeS. 357 lungen anderer Gesetze durch...