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ASoK 9, September 2024, Seite 338

Die Verwarnung bei sexuellen Belästigungen

Eine Verwarnung ist in diesen Fällen vor einer Auflösungserklärung meistens nicht erforderlich und überdies oftmals keine geeignete Abhilfemaßnahme

Thomas Rauch

Die gesetzlich definierte sexuelle Belästigung kann den Entlassungstatbestand der groben Ehrenbeleidigung verwirklichen (§ 82 lit g GewO 1859; § 27 Z 6 AngG; § 15 Abs 3 lit b BAG). Dies betrifft auch Arbeitnehmer, die einem besonderen Entlassungsschutz unterliegen (zB § 12 Abs 2 Z 4 MSchG; § 7 Abs 3 VKG; § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG). Abgesehen davon hat der belästigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz zum Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1.000 Euro, wenn der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht (§ 12 Abs 11 GlBG). Der Schadenersatzanspruch kann sich auch gegen den Arbeitgeber richten (obwohl er nicht belästigt), wenn er nicht für angemessene Abhilfe sorgt, weil er dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt. Die Abhilfemittel sind vom Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Beschränkt sich der Arbeitgeber in schwerwiegenden Fällen auf eine bloße Verwarnung, so kann dies zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen, wenn sich die Verwarnung als unzureichende Maßnahme herausstellt. Die Entlassung wegen sexueller Belästigung (bzw erheblicher Ehrverletzung) erfordert jedenfalls bei gravierendem und für den Belästiger leicht erkennbarem Fehlverhalten keine Verwarnung. Im Folgenden wird die Bedeutung der Ve...

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