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ASoK 9, September 2024, Seite 330

Telearbeit und der Ersatz für Wohnkosten bzw Kosten der Örtlichkeit

Die Änderung von Homeoffice zur Telearbeit sieht neben der Wohnung auch andere Arbeitsorte vor

Peter Maska

Homeoffice im Sinne der Homeoffice-Novelle BGBl I 2021/61 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Telearbeit im Sinne des Telearbeitsgesetzes (TelearbG), BGBl I 2024/110, hingegen kann nicht nur in der Wohnung, sondern auch in nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten erbracht werden. Die entsprechende Gesetzesänderung tritt am in Kraft (§ 19 Abs 1 Z 58 AVRAG). Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Kostenersatz für Wohnkosten sowie damit, ob rechtliche Normen den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ersatz für die Kosten von nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten verpflichten.

1. Telearbeit

Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer von ihm selbst gewählten nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs 2 UGB) gehörenden Örtlichkeit erbringt (§ 2h AVRAG in der Fassung BGBl I 2024/110). Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 2h AVRAG in der Fassung BGBl I 2021/61).

Der Unterschied liegt darin, dass es bei Telearbeit 1.) jedenfalls um Arbeitsleistungen unter...

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