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VStG § 1. Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.03.2013

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

§ 1. Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701