§ 85. Kooperationen über aktive Netzkomponenten
(1) Als Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.
(2) Bereitsteller gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.
(3) Bereitsteller gemäß Abs. 1 haben beabsichtigte Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Regulierungsziele und des § 210 eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Abs. 1, die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig.
(5) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass keine vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Abs. 3 in der gemäß Abs. 3 angezeigten Form als genehmigt und entfällt die Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.
(6) Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 4, dass eine vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der Entscheidung gemäß Abs. 4 mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Abs. 3 übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des Abs. 2 und des § 210, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Abs. 2 oder des § 210, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Abs. 1. Bescheide der Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.
(7) Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten, die nicht gemäß Abs. 3 der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder die gemäß Abs. 6 untersagt wurden, sind nichtig und dürfen nicht durchgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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