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TKG 2021 § 7. Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen, gültig ab 01.11.2021

§ 7. Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Endeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 6 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

1. Sicherheit des Netzbetriebes,

2. Interoperabilität von Diensten und

3. Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

entsprechen.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben

1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie

3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle zu veröffentlichen.

(4) Der Betreiber darf Leistungen, die über die nach Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Endeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Endeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.

(6) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder in Fällen höherer Gewalt eine möglichst hohe Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden, insbesondere die ununterbrochene Erreichbarkeit von Notrufen und die Übertragung von öffentlichen Warnungen, sicherzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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