TKG 2021 § 62. Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gültig ab 01.11.2021

§ 62. Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674