§ 49. Lage des Netzabschlusspunktes
(1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
(2) Soweit
1. ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
2. Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
ist bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 von der RTR-GmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAF-36674