TKG 2021 § 47. Offenes Internet, gültig von 01.11.2021 bis 16.02.2024

§ 47. Offenes Internet

(1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Anforderungen an die Bewerbung der Geschwindigkeit und anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der VO (EU) 2015/2120, die sich an Endnutzer richten, derart festlegen, dass bei leitungsgebundenen Internetzugangsdiensten die beworbene Geschwindigkeit ein zu bestimmendes Verhältnis gegenüber der vereinbarten normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 nicht überschreiten darf. Bei über Funksignal angebundenen stationären Internetzugangsdiensten ist das jeweilige Verhältnis zur beworbenen Geschwindigkeit anhand der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 im Außenbereich und bei entsprechender Signalverfügbarkeit zu bemessen. Bei der Festlegung dieser Verhältniszahl hat die Regulierungsbehörde auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Angaben sowie leichte Erkennbarkeit der Qualitätsparameter für die Endnutzer Bedacht zu nehmen.

(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I. Nr. 84/2001 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 84/2001), Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne des § 2 Z 37a AMD-G, oder Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, BGBl. I Nr. 151/2020, betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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