§ 43. Untersagung
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
1. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
2. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
3. die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
5 bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAF-36674