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TKG 2021 § 22. Frequenznutzung, gültig ab 01.11.2021

§ 22. Frequenznutzung

Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674