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TKG 2021 § 22. Frequenznutzung, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021

3. Abschnitt Frequenzen

§ 22. Frequenznutzung

Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674