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TKG 2021 § 209. Zusammenarbeit mit anderen Behörden, gültig ab 01.11.2021

§ 209. Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Die Regulierungsbehörden, die anderen nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen untereinander abzuschließen, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern. Die Ermächtigung für österreichische Behörden gilt auch gegenüber zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder dessen Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Höhen-Grid, Grundstücksdaten, Digitale Katastralmappe, Verwaltungsgrenzen.

(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder deren Nachfolgeorganisation hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage folgende aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen: Regionalstatistische Rasterdaten sowie Pakete und Daten auf Rasterbasis, (umfasst unter anderem: Bevölkerungsstand, Gebäude und Wohnungen, Daten aus Registerzählung, Daten aus Gebäude- und Wohnungszählung, Daten der Arbeitsstättenzählung, Daten der abgestimmten Erwerbsstatistik, Daten der Proberegisterzählung, Daten der Großzählung, Daten künftiger statistischer Zählungen).

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Bundesministerin für Justiz können die RTR-GmbH auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung als Gutachterin, insbesondere in ökonomischen und technischen Angelegenheiten heranziehen.

(6) Die RTR-GmbH kann zur Erfüllung der Aufgaben aus ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Hilfeleistung ersuchen.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann das Fernmeldebüro auch mit der Mitwirkung an der mit der auf Förderung der Kommunikationsinfrastruktur gerichteten Privatwirtschaftsverwaltung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674