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TKG 2021 § 207. Koordinationsverfahren, gültig ab 01.11.2021

§ 207. Koordinationsverfahren

(1) Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

1. die Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß § 26 und 63

2. die Marktdefinition,

3. die Marktanalyse oder

4. die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,

ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 206 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen eines Monats zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung

1. darauf abzielt, einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß § 87 definiert werden, oder

2. sich auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 89 bezieht

und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen.

(4) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter weitestgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme von GEREK unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe die Regulierungsbehörde auffordert, den Entwurf zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach § 206 und 207 zu unterwerfen.

(5) Die Vollziehungshandlung ist um weitere drei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung sich auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gemäß § 91 bis 96, 98, 99 oder 101 und 63 bezieht und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

(6) Innerhalb der Frist nach Abs. 5 hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.

(7) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 5 in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.

(8) Richtet die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde zur Änderung oder Zurückziehung der Vollziehungshandlung und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 206 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.

(9) Falls die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe sowie unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Beschluss erlässt, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf betreffend § 63 und 98 zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach § 206 und 207 zu unterwerfen.

(10) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.

(11) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.

(12) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung dieses Verfahrens für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(13) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK alle angenommenen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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