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TKG 2021 § 205. Schlichtungsverfahren, gültig ab 01.11.2021

§ 205. Schlichtungsverfahren

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Endnutzer, Anbieter und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes, Ansprüche aus dem Universaldienst, die behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder bei Zahlungsstreitigkeiten, der Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Anbieter Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(3) Förderungsgeber können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KOG zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der Verfahren nach Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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