§ 19. Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen
(1) Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
3. die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 23 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;
7. die in § 21 Abs. 1 genannten Gründe.
(3) Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie
1. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,
2. allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, und
3. die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.
Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAF-36674