TKG 2021 § 154. Voraussetzungen für die
Ausstellung, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 154. Voraussetzungen für die Ausstellung
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAF-36674