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TKG 2021 § 154. Voraussetzungen für die Ausstellung, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021

13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 154. Voraussetzungen für die Ausstellung

(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674