TKG 2021 § 144. Weiterleitung von E-Mails, gültig ab 01.11.2021

§ 144. Weiterleitung von E-Mails

Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E-Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E-Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die E-Mails zu erhalten, zu orientieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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