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TKG 2021 § 14. Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, gültig ab 01.11.2021

§ 14. Bedingungen und zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann für die Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde, die Frequenzzuteilungen durch Verordnung zahlenmäßig beschränken. In dieser Verordnung kann sie auch Bedingungen zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Sinne des § 23 Abs. 2, soweit diese nicht durch individuelle Auflagen durchzusetzen sind, anordnen.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 23 auf die Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, Bedacht zu nehmen. Es sind alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere die auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung zu berücksichtigen, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung. Es ist sicherzustellen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist.

(3) Die Regulierungsbehörde hat zur Frage, ob die Gründe des Abs. 2 vorliegen, eine öffentliche Konsultation gemäß § 206 durchzuführen.

(4) Die Festlegung gemäß Abs. 1 ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen. Die Festlegung ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat sie die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Eine Überprüfung ist auch auf begründeten Antrag eines von der Beschränkung der Frequenzzuteilungen betroffenen Unternehmens vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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