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TKG 2021 § 134. Tarif- und Angebotsvergleich, gültig ab 01.11.2021

§ 134. Tarif- und Angebotsvergleich

(1) Die Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird – auf Grundlage der nach § 46 Abs. 3 und § 133 Abs. 1 angezeigten sowie veröffentlichten Daten ein kostenloses Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:

1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und

2. die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach § 46 zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument gemäß Abs. 1 muss

1. unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;

2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

3. klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;

4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben müssen, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

8. die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 bis 8 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu zertifizieren. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.

(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach § 133 Abs. 1 die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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