§ 127. Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
(1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAF-36674