TKG 2021 § 125. Öffentliches Warnsystem, gültig von 01.11.2021 bis 19.05.2023

§ 125. Öffentliches Warnsystem

(1) Anbieter haben über Auftrag von nach Bundes- oder Landesrecht für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschließlich auf jene Systeme, die in dieser Verordnung definiert sind. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen.

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter gemäß Abs. 1 die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards bis spätestens zum durch Verordnung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten im Sinne des Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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