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TKG 2021 § 12. Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten, gültig ab 01.11.2021

§ 12. Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Koordinierung gescheitert ist, eine solche Koordinierung nicht erfolgt ist oder trotz erfolgter Koordinierung eine funktechnische Störung bei der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen auftritt oder zu erwarten ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ersuchen, vermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben, in der eine Lösung vorgeschlagen wird.

(2) Besteht das Problem nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 weiter, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beantragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674