10. Abschnitt Adressierung und Notrufe
§ 111. Ziele
Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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  KAAAF-36674