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TKG 2021 § 111. Ziele, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021

10. Abschnitt Adressierung und Notrufe

§ 111. Ziele

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674