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Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens führt nicht zur Haftungseinschränkung
Im Falle einer Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Ermessensübung erforderlich. Das BFG entschied im konkreten Fall, dass die vorgebrachte eigene Vermögenslosigkeit des Haftenden sowie die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens nicht automatisch zu einer Haftungseinschränkung führen.
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RV/7400017/2016 und RV/7400197/2017; Ablehnungsbeschlüsse E 1128/2019 und E 1129/2019 |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde von der Abgabenbehörde zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Im Verfahren vor dem BFG brachte der Bf ua vor, dass – aus Gründen der Billigkeit – eine Haftungsinanspruchnahme aufgrund seines geringen Pensionseinkommens rechtswidrig sei, da er im Haftungsfall seine Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten könne. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am Sitz des BFG stellte der Bf beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses und auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Der Bf erschien nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG und reichte keine Unterlagen zur Untermauerung ...