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BFGjournal 11-12, Dezember 2020, Seite 458

Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen

Entscheidung: RV/7103916/2019, Revision zugelassen und eingebracht.

Norm: § 19 EStG.

(M. K.) – Ein GmbH-Geschäftsführer hat für die Gesellschaft Hotel- und Reiserechnungen in Höhe von über 20.000 Euro mit seiner privaten Kreditkarte bezahlt. Die Belastung der Kreditkarte erfolgte noch im Jahr 2014, die Kreditkartenabrechnung wurde jedoch nicht im Jahr 2014 bezahlt. Erst im Jahr 2015 machte die Kreditkartengesellschaft die offene Forderung beim GmbH-Geschäftsführer geltend. Die GmbH hatte die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen.

Nach Ansicht des BFG und auch der belangten Behörde ist mit dem Belasten der Kreditkarte im Jahr 2014 lediglich eine Verbindlichkeit erwachsen; ein Abfluss hat im Beschwerdejahr jedoch nicht stattgefunden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Da es zum Zuflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen lediglich eine herrschende Meinung gibt (vgl Doralt, EStG, § 19 Tz 40; Jakom/Peyerl, EStG 2020, § 19 Rz 26; EStR 2000 Rz 4624; aA nur Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 19 Rz 43), die auch vom BFG vertreten wird, jedoch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, wurde die Revision zugelassen.

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