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Geheimhaltungsverpflichtung nach § 4 Abs 1 des Amtshilfedurchführungsgesetzes
Entscheidung: RV/7100405/2020, Revision zugelassen.
Norm: § 4 Abs 1 ADG.
Die Geheimhaltungsverpflichtung des § 4 Abs 1 des ADG betreffend Bankauskünfte über ausländische Amtshilfeersuchen geht den Auskunftsberechtigungen des § 4 Abs 4 des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes vor.
Die Revision war zuzulassen, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, ob die Bestimmungen des ADG denen des KontRegG vorgehen.