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BFGjournal 11-12, Dezember 2020, Seite 445

Geheimhaltungsverpflichtung nach § 4 Abs 1 des Amtshilfedurchführungsgesetzes

Entscheidung: RV/7100405/2020, Revision zugelassen.

Norm: § 4 Abs 1 ADG.

Die Geheimhaltungsverpflichtung des § 4 Abs 1 des ADG betreffend Bankauskünfte über ausländische Amtshilfeersuchen geht den Auskunftsberechtigungen des § 4 Abs 4 des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes vor.

Die Revision war zuzulassen, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, ob die Bestimmungen des ADG denen des KontRegG vorgehen.

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