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BFGjournal 10, Oktober 2020, Seite 426

Keine Toleranzgrenze bei Zeitangaben in der Wiener Kurzparkzone

Katharina Deutsch

Beim Abstellen eines mehrspurigen Kfz gem § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Jedoch führt gem § 5 Abs 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe. Eine Toleranzgrenze, in Bezug auf die Angabe von Minuten für den Beginn der Abgabepflicht, besteht gesetzlich nicht.


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RV/7500149/2020, Revision nicht zugelassen
Art 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG); § 1, 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung; § 1, 2, 3 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (Bf) hatte zwar einen gebührenfreien Parkschein ausgefüllt, auf diesem aber den Zeitpunkt der Ankunft um Minuten unbekannter Anzahl vorverlegt, sodass der Meldungsleger beanstandete, dass das betreffende Kfz zwei Minuten vor dem auf dem Parkschein angegebenen Zeitpunkt abgestellt worden war. In der Beschwerde wurde ua. vorgebracht, dass eine Diskriminierung von „Parksündern“ durch Intoleranz im Vergleich zu Geschwindigkeitssündern gegeben wäre, wodurch keine Abgabepflicht bestehe. In der Stadt werde dem Schnellfahrer eine Toleranzgrenze von 10 % (+ 5 Kilometer pro Stunde) gewährt und auf...

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