zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 10, Oktober 2020, Seite 425

Familienbeihilfe und (frühestmöglicher) Studienbeginn

Entscheidung: RV/7101377/2020, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 2 Abs 1 lit e FLAG.

Die Rechtsansicht, § 2 Abs 1 lit e FLAG verlange, dass das Kind nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt irgendeine und nicht die von ihm gewollte Berufsausbildung zu beginnen habe, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung bestehe, ist unvertretbar.

Daten werden geladen...