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Familienbeihilfe und (frühestmöglicher) Studienbeginn
Entscheidung: RV/7101377/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1 lit e FLAG.
Die Rechtsansicht, § 2 Abs 1 lit e FLAG verlange, dass das Kind nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt irgendeine und nicht die von ihm gewollte Berufsausbildung zu beginnen habe, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung bestehe, ist unvertretbar.