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Pfändungsbescheid – Einwendung der Einbringungsverjährung
Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse als Unterbrechungshandlung
Bereits festgesetzte Abgaben verjähren nach den Regelungen des § 238 BAO innerhalb von fünf Jahren. Da diese Frist – auch mehrfach – unterbrochen werden kann, ist es möglich, dass Abgaben für lange zurückliegende Zeiträume einbringlich gemacht werden. Im Streitfall ging es um Steuern aus den 80er Jahren des vorigen Jahrtausends.
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RV/7105057/2019, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid zur Pfändung einer Geldforderung an die Drittschuldnerin betreffend eine Forderung der Abgabenbehörde einschließlich Gebühren und Barauslagen der Pfändung gegen den Beschwerdeführer (Bf). Nach dem Rückstandausweis vom handelt es sich um Abgaben mit einer Summe von ca 58.000 Euro.
Die Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1987 sowie die Umsatzsteuer 1990 (streitgegenständliche Abgaben) sind seitens der belangten Behörde am von der Einbringung ausgesetzt worden. Zur Pfändung kam es, nachdem die Abgabenbehörde das Vorhandensein von Einkünften in entsprechender Höhe beim Bf festgestellt hatte.
Beim Bf wurden durch die belangte Behörde im Laufe der Jahre im Rahmen der Abgabensicherung Feststellungen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse getätigt. Diese erf...