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Unrichtige Bekanntgabe von Bodenschätzungsergebnissen
Entscheidung: RV/7100969/2014, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 11 Abs 3 Bodenschätzungsgesetz.
Die „Sanierung“ einer nicht eingehaltenen Frist zur Einsichtnahme in die Bodenschätzungsergebnisse (§ 11 Bodenschätzungsgesetz) durch eine zwei Jahre später erfolgte ergänzende Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse ist nicht zulässig.