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Ökologische Ausgleichsflächen unterliegen der Grundsteuer
Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die in § 2 Z 9 GrStG vorgesehene Befreiung auch für im Straßenbau erforderliche ökologische Ausgleichsflächen zur Anwendung kommt. Das BFG geht im vorliegenden Erkenntnis davon aus, dass die gegenständliche Bestimmung entsprechend dem Wortlaut auszulegen ist und ökologische Ausgleichsflächen daher der Grundsteuer unterliegen.
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RV/7104763/2018, Revision zugelassen und eingebracht |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft war Eigentümerin von Liegenschaften, die als ökologische Ausgleichsflächen für eine öffentliche Straße dienten. Die Errichtung und der Erhalt der verfahrensgegenständlichen ökologischen Ausgleichsflächen waren dabei Teil des behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Straßenanlage.
1.2. Beschwerdeverfahren
Mit Einheitswertbescheid wurden von der belangten Behörde für den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz der Einheitswert sowie ein entsprechender Grundsteuermessbetrag festgestellt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flächen ausschließlich um solche handle, die eine Verkehrsanlage darstellen würden oder ab...