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Missbrauch trotz fremdüblicher Vermietung – Versagung des Vorsteuerabzugs bei Renditezinssatz
Das BFG hatte im Anlassfall zu beurteilen, ob der Vorsteuerabzug bei der Vermietung durch eine GmbH an die Gesellschafter zulässig ist und ob von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist. Das BFG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung und versagte den Vorsteuerabzug trotz Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom zum Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen und anderem Vermögen sowie zur (Ver-)Mietung und (Ver-)Pachtung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen gegründet. Gesellschafter der GmbH sind die Ehegatten E. Die Ehegatten E sind weiters Eigentümer einer Liegenschaft mit einer Grundfläche von 6.163 m2. Im Jahr 2015 bestand die Tätigkeit der GmbH hauptsächlich in der Verwaltung einer Beteiligung und der Errichtung eines Superädifikats.
Bei dem von der Beschwerdeführerin errichteten Superädifikat handelt es sich um ein Wohnhaus gehobenen Standards, zu dessen Errichtung mit Vertrag vom eine Fläche von 770 m2 (Altbestand im Grünland) von den Ehegatten E um monatlich 375 Euro gemiete...