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BFGjournal 7-8, August 2020, Seite 330

Vergütung der Normverbrauchsabgabe

Entscheidung: RV/7103986/2019, Revision zugelassen; Amtsrevision eingebracht.

Normen: § 3 Abs 3, 12 NoVAG.

Die Bf ist im Bereich der Fahrzeugvermietung tätig. Nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges am wurde dieses am unter Angabe des Verwendungszwecks der kurzfristigen Vermietung zugelassen. Die Bf stellte das Fahrzeug der Firma XX langfristig entgeltlich zur Verfügung, die es für kurzfristige Vermietungen einsetzte.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs 1 NoVAG 1991 steht die Vergütung der Normverbrauchsabgabe dem Empfänger der Leistung zu. Ein darüber hinaus bestehendes Erfordernis, dass der Vergütungstatbestand unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfüllt werden muss, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden (vgl auch Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 12 Tz 16).

Das Finanzamt vertritt allerdings die Ansicht, dass eine Vergütung gem § 12 NoVAG 1991 nur bei unmittelbarer begünstigter Verwendung zusteht.

Mangels Vorliegens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Revision zugelassen.

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