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Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b, § 21; AEUV Art. 63 Abs. 1; EGFreizügAbk CHE Art. 2; AEUV Art. 267; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
BFH Urt. - II R 5/20 - ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR5.20.0
Das Problem: Aufgrund der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG sind deutsche Staatsangehörige, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben, innerhalb einer fünf Jahre laufenden Nachlauffrist weiterhin unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Die Vorschrift soll Gestaltungen verhindern, die auf eine Vermeidung der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht mittels eines lediglich vorübergehenden Wegzugs ins Ausland abzielen (BT-Drucks. VI/3418, 61 f.).
Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann wegen des ihr innewohnenden Weltvermögensprinzips durchaus beachtliche Auswirkungen entfalten (vgl. Kugelmüller-Pugh , DStR 2023, 86, 90). Da bei unbeschränkter Steuerpflicht neben dem Inlands- auch das gesamte Auslandsvermögen in Deutschland z...