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Nachträglicher Vorsteuerabzug trotz anfänglicher privater Nutzung einer Wohnung („Einlagenentstrickung“)
Im hier besprochenen Erkenntnis wurde der Versuch unternommen, die Ungleichheit in der zeitlichen Nutzung von Wirtschaftsgütern zu beseitigen. Es gibt zwar Regelungen zur nachträglichen nichtunternehmerischen Verwendung (Entnahme) von Wirtschaftsgütern, aber keine ausdrücklichen Regelungen zur nachträglichen unternehmerischen Verwendung (Einlage) von Wirtschaftsgütern. In Anlehnung an das C‑140/17, Gmina Ryjewo, wird der dortige Ansatz, welcher eine Körperschaft öffentlichen Rechts betraf, auch auf privatrechtliche Unternehmer angewendet.
Der Beschwerdeführer (Bf) hat im Jahr 2010 einen Anwartschaftsvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Absicht, diese Wohnung zur Einkunftserzielung zu nutzen (Vermietung und Verpachtung).
Aufgrund beruflicher Änderungen wurde diese Wohnung allerdings nach Fertigstellung tatsächlich vom Bf samt seiner Familie zur Befriedigung privater Wohnbedürfnisse genutzt.
Nachdem vom Bf im Jahr 2015 eine weitere Wohnung gekauft wurde, bezog er diese Wohnung samt seiner Familie und vermietete die hier strittige Wohnung an einen fremden Dritten.
Strittig ist nunmehr, ob d...